Klassische Fallen im Mietrecht
2. Aufl. 2020
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V. Mietzinsbildung
Fall 16: Wer den Standard anhebt, schafft nicht neu
Der Fall erörtert die Voraussetzungen für eine Neuschaffung des Mietgegenstandes, welche zur Vereinbarung eines sogenannten angemessenen Hauptmietzinses legitimiert (§ 16 Abs 1 Z 2 MRG).
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MRG kann eine (in einem Altbau gelegene) Wohnung im Vollanwendungsbereich des MRG zum sogenannten angemessenen Hauptmietzins vermietet werden, wenn sie aufgrund einer nach dem erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist. Die Bestimmung spricht ganz allgemein von einem „Mietgegenstand“, doch ist die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG auf GeschäftsS. 82räumlichkeiten schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil Mietgegenstände, die nicht zu Wohnzwecken dienen, schon nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohnehin zum angemessenen Hauptmietzins vermietet werden dürfen.
Sachverhalt
Herr P ist Eigentümer einer Zinshausliegenschaft, auf welchem sich ein im Jahr 1911 errichtetes Gebäude befindet. Im zweiten Stockwerk des Gebäudes schreitet er im Jahr 2020 zur Vermietung einer circa 110 m2 großen Kategorie-A-Wohnung, unmittelbar nachdem diese vom Vormieter zurückgestellt worden ist.
Die gegenständliche Wohnung war im Jahr 1983 von der Mutter ...