Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 159XI. Vertragsauflösung
Fall 37: Maxime éventuelle - hier scheitert der Vermieter schnell
Der Fall thematisiert die für gerichtliche Aufkündigungen seitens des Vermieters im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG maßgebliche Eventualmaxime (§ 33 Abs 1 MRG).
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG in der (notwendigerweise gerichtlichen) Kündigung „die Kündigungsgründe“ (selbstverständlich reicht aber bereits ein einziger Kündigungsgrund aus) kurz anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen („Eventualmaxime“).
Sachverhalt
Die P-GmbH verwaltet für den Alleineigentümer Herrn T eine Zinshausliegenschaft mit einem im Jahr 1905 errichteten Wohngebäude. Seit 1994 ist das Geschäftslokal im gegenständlichen Haus an die O‑KG, welche dort einen Friseurladen betreibt, zeitlich unbefristet vermietet.
Im Jahr 2015 treten im Erdgeschoß- und Kellerbereich des gegenständlichen Hauses massive Wasserschäden auf, deren Herkunft zunächst unklar ist. Zumal sich die Anzeichen dafür verdichten, dass die Schäden auf Umbauarbeiten samt Neuinstallationen zurückzuführen sind, die die O‑KG kurz zuvor in ihrem Geschäftslokal durchführen ließ,...