Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 115VIII. Betriebskosten, öffentliche Abgaben etc
Fall 27: Für den Lauf der Ausschlussfrist die Fälligkeit der Betriebskosten maßgeblich ist
Thema des Falls ist die einjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betriebskosten im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 21 Abs 3 MRG).
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 21 Abs 3 MRG beginnt im Vollanwendungsbereich des MRG in den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung (Vorschreibung eines gleichbleibenden monatlichen Teilbetrags; Abrechnung bis zum 30.6. des Folgejahres; Saldenausgleich zu dem der Abrechnung zweitfolgenden Zinstermin) die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind.
Sachverhalt
Herr und Frau B sind Miteigentümer einer voll vermieteten Zinshausliegenschaft. Die im gegenständlichen (im Jahr 1906 errichteten) Haus abgeschlossenen Mietverträge unterliegen zur Gänze den Bestimmungen des MRG.
In der Zeit von April 2014 bis November 2014 bezahlen Herr und Frau B an den Hausbesorger J kein Hausbesorgerentgelt, weil sie die (wie sich später herausstellen sollte: irrige) Auffassung vertreten, das Hausbesorg...