Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 57IV. Befristungsrecht
Fall 12: Der nur zur Hälfe Informierte lebt am gefährlichsten
Der Fall zeigt auf, dass im Bereich der sogenannten Vollausnahmen vom MRG auch der Wohnungsmieter an die vereinbarte Befristung gebunden ist (1113 ABGB).
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 29 Abs 2 MRG hat der Mieter eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Außerhalb des MRG, dh bei den sogenannten Vollausnahmen vom MRG, gibt es ein derartiges gesetzliches Kündigungsrecht für befristete Wohnungsmietverträge hingegen nicht (§ 1113 ABGB).
Sachverhalt
Herr M ist auf der Suche nach einer Mietwohnung und wird im Internet sehr rasch fündig: Ein schmuckes Einfamilienhaus, das von einer privaten Vermieterin angeboten wird, hat es ihm angetan.
Herr M glaubt, aus diversen Broschüren zum Mietrecht und aus den Frage-Antwort-Rubriken im redaktionellen Teil der Immobilienbeilagen mancher Tageszeitunge...