Klassische Fallen im Mietrecht
1. Aufl. 2017
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S. 13I. Grundsätzliches zu „Miete“ und „Mietvertrag“
Fall 1: Kein „Hauptmietzins“ bedeutet noch nicht unentgeltlich
Der Fall thematisiert die Grenze zwischen entgeltlichen (§ 1090 ABGB) und unentgeltlichen (§ 971 ff ABGB) Gebrauchsüberlassungen von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Die unentgeltliche Leihe unterliegt im Gegensatz zur entgeltlichen Miete keinesfalls den Schutzbestimmungen des MRG.
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 1090 ABGB zeichnet sich ein Bestandvertrag (Miete oder Pacht; zur diesbezüglichen Unterscheidung siehe Fall 2) durch seine Entgeltlichkeit aus: Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit (dh unbefristet oder mit einem Endtermin befristet) und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt Bestandvertrag.
„Entgeltlichkeit“ bedeutet, dass für den Gebrauch der Sache eine Gegenleistung (= ein „bestimmter Preis“, vgl § 1090 ABGB) vereinbart wird, wobei Leistung und Gegenleistung aufeinander bezogen sind („synallagmatischer“ Vertrag). Die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung wird in der Regel als Geldleistung vereinbart, kann aber auch in einer sonstigen Leistung (Sachleistung, etwa in Gestalt der Erhaltung der Bestandsache, einer Dienstleistung, einer Pflegeleistung...