1x1 der Immobilienverwaltung
2. Aufl. 2020
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S. 57Kapitel 3: Verwaltung
I. Ordentliche Verwaltung
A. Tätigkeitsfeld
Betreffend das Tätigkeitsfeld siehe bereits die Ausführungen zum Verwaltungsvertrag (Kapitel 2, Punkt I). Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen ist auf das WEG zu verweisen (§§ 20 und 28). Im MRG gibt es keine umfassende Regelung, welche Tätigkeiten von der Hausverwaltung durchzuführen sind, § 3 MRG führt lediglich die Pflichten des Vermieters an.
Allerdings ergeben sich aus haftungsrechtlichen Bestimmungen zusätzliche Pflichten, die ohne gesonderte Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung die Hausverwaltung treffen und von dieser einzuhalten bzw. umzusetzen sind. Oft können diese Verpflichtungen jedoch nicht von der Verwaltung alleine bearbeitet werden, wobei hier jedenfalls von einer Art „Warn- und Hinweispflicht“ auszugehen ist, sodass der Verwalter in solchen Fällen den S. 58Liegenschaftseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft umgehend von etwaigen Gefahren oder Haftungsrisiken zu informieren hat.
B. Haftung
Der zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsmaßstab des Hauseigentümers bzw. des Hausverwalters geht über den konsensmäßigen Zustand eines Gebäudes weit hinaus und richtet sich gem. Judikatur nach dem jeweiligen...