Das 1 × 1 der Abrechnung im Miets- und Zinshaus
2. Aufl. 2021
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S. 77V. Steuerbeilagen und -erklärungen im Miets- und Zinshaus im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“
Auf den Abrechnungen, vor allem auf der Eigentümerabrechnung basierend werden idR vom Verwalter Steuerbeilagen für die jeweiligen Steuererklärungen ihrer Klienten erstellt, auf Basis derer die Hauseigentümer bzw deren steuerliche Vertretungen die Steuererklärungen erstellen und beim Finanzamt veranlagen.
A. Miets- und Zinshaus im Alleineigentum
Sofern ein Miets- und Zinshaus im Alleineigentum einer natürlichen Person steht und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sind einerseits vom Eigentümer idR neben regelmäßigen UmS. 78satzsteuervoranmeldungen (Formular U30) eine Umsatzsteuererklärung (Formular U1) und eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt Beilagen) beim zuständigen Finanzamt zu veranlagen. Für die Durchführung der Veranlagung kann er auch einen hiezu befugten Wirtschaftstreuhänder beauftragen.
1. Umsatzsteuer
Gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) ist jede Lieferung und sonstige Leistung (zB Vermietung), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt umsatzsteuerrechtlich steuerbar.
Ein Leistungsaustausch setzt Leist...