Das 1 x 1 der Abrechnung im Miets- und Zinshaus
1. Aufl. 2019
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S. 65IV. Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Sollte das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) anzuwenden sein, so geht dieses zwingend unter anderem auch dem MRG vor. Ebenso sind vertraglich nicht alle Vereinbarungen möglich und die gesetzlich zwingenden Bestimmungen des HeizKG sind gegebenenfalls vom jeweiligen Vertragserrichter zu berücksichtigen.
Sollte das HeizKG nicht anzuwenden sein, so sind die Heiz- und Warmwasserkosten im Miets- und Zinshaus, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist, gemäß dem Nutzflächenschlüssel zu verteilen (siehe hiezu B.4.a.).
A. Gesetzliche Grundlagen
Sofern das HeizKG anzuwenden ist, gehen diese Bestimmungen den Abrechnungsvorschriften des MRG und des WEG 2002 vor. GrundS. 66sätzlich sieht das MRG die Verrechnung nach Nutzflächen und das WEG 2002 die Abrechnung nach Nutzwerten vor.
Gemäß § 1 HeizKG sind zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden, die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verb...