Das 1 x 1 der Abrechnung im Miets- und Zinshaus
1. Aufl. 2019
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S. 11I. Grundsätzliches
Die Antworten auf die Frage, welche Abrechnungen im Miets- und Zinshaus von wem, an wen und wann zu legen sind, sind einerseits von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und andererseits von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Liegenschaftseigentümern (Hausinhabung) als Auftraggeber und dem Immobilienverwalter als Auftragnehmer abhängig.
In bestimmten Bereichen des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist der Eigentümer einer Liegenschaft gesetzlich verpflichtet, bestimmte Abrechnungen dem Mieter gegenüber zu legen. Für die Abrechnungserstellung kann der Vermieter einen hiezu befugten Immobilienverwalter beauftragen bzw bevollmächtigen, die Abrechnung im Namen der Hausinhabung gegenüber dem Mieter zu legen.