SWK-Spezial Verrechnungspreisdokumentationspflichten
1. Aufl. 2017
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S. 123Anhang 3 – VPDG-DVE
Entwurf
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation, BGBl. I Nr. XXX/2016, wird verordnet:
§ 1. Stammdokumentation
(1) Die Stammdokumentation hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:
Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
Dokumentation der immateriellen Werte,
Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,
Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.
(2) Die Stammdokumentation enthält grundsätzlich die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z.B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsberei...