SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16
1. Aufl. 2015
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Die Bundesregierung erwartet sich 900 Mio € Mehreinnahmen durch die Einführung der Registrierkassenpflicht in Kombination mit einem technischen Sicherheitssystem für diese Registrierkassen und einer damit einhergehenden Belegerteilungspflicht.
Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wird daher in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehen:
Eine generelle Einzelaufzeichnungs- bzw Einzelfesthaltungspflicht der Barumsätze (in § 131 BAO) mit Ausnahmetatbeständen.
Eine Registrierkassenpflicht ab 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb, wenn die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 € überschreiten.
Eine technische Sicherheitslösung zum Schutz gegen Manipulationen bei Registrierkassen (in § 131b BAO).
Eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung (in § 132a BAO).
1. Einzelaufzeichnung bzw Einzelfesthaltung der Barumsätze
1.1. Einzelaufzeichnung bei Buchführung (§ 131 Abs 1 Z 2 lit b BAO)
Bei Buchführungspflicht und bei freiwilliger Buchführung sollen
alle Bareingänge und Barausgänge
in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen
täglich einzeln festgehalten werden.
Dies entspricht dem bisherigen § 131 Abs 2 Z 1 zweiter Unterabsatz erster Satz BAO. Dies betrifft nicht nur erfolgswirksame Beträge, sondern auch zB Einlagen und Entnahmen.