SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16
1. Aufl. 2015
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S. 37Antragslose Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs 2 und Abs 2a EStG
In § 41 EStG ist die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte geregelt. § 41 Abs 1 nennt taxativ die Gründe, aus denen eine Veranlagung durchzuführen ist (so genannte Pflichtveranlagung). In Abs 2 ist vorgesehen, dass in anderen Fällen eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt wird (sogenannte Antragsveranlagung). Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Berücksichtigung von steuermindernden Positionen wie etwa Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, von Kinderfreibeträgen, eines Unterhaltsabsetzbetrages oder des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages. Jährlich werden über 3 Millionen derartige beantragte Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt.
Die Antragsveranlagung führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, weil die maßgebende Bemessungsgrundlage auf Grund der berücksichtigten Umstände niedriger ist als die dem Lohnsteuerabzug zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage.
Steuerpflichtigen, bei denen sich in der Veranlagung gar keine Steuerschuld oder eine Negativsteuer ergibt, steht bisher für die Rückerstattung von Lohnsteuer die Antragsveranlagung offen. Erfahrungsgemäß macht eine nicht ...