SWK-Spezial: Steuerreform 2015/16
1. Aufl. 2015
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1. Streichung bzw Auslaufen der Topf-Sonderausgaben
Die Administration der Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ hat sich in der Praxis als äußerst komplex dargestellt und die steuerliche Auswirkung bei den einzelnen Steuerpflichtigen ist nur gering.
Daher sind die Topf-Sonderausgaben ab grundsätzlich steuerlich nicht mehr absetzbar, allerdings ist eine Übergangsfrist vorgesehen.
Welche Sonderausgaben fallen unter „Topf-Sonderausgaben“?
Derzeit sind
Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie
Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen und
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung
als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ steuerlich absetzbar.
Wie wirken sich „Topf-Sonderausgaben“ derzeit steuerlich aus?
Diese „Topf-Sonderausgaben“ sind jedoch mit einem Höchstbetrag von 2.920 € pro Jahr limitiert. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere 2.920 €, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder wenn der (Ehe-) Partner maximal 6.000 € an Einkünften erzielt. Weiters erhöht sich der Höchstbetrag ab dem dritten Kind um 1.460 €. Da kinderreiche Familien von andere...