SWK-Spezial Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
1. Aufl. 2016
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9. Sofortabsetzbarkeit und Prämie gemäß § 124b Z 296 EStG 1988
9.1. Materiellrechtliche Voraussetzungen
Das „elektronische Kassensystem“, entspricht dem „Kassensystem“ und auch der „Registrierkasse“ nach der Begriffsdefinition des Kap 4.1.1.
Die „Erfassungseinheit“ entspricht, wie in Kap 4.1.2. erläutert, einer „Eingabestation“.
S. 1179.1.1. Sofortabsetzbarkeit
Nach § 124b Z 296 lit a EStG 1988 (idF SteuerreformG 2015/2016) können die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Dies setzt für Anschaffungen nach dem ersten Satz der Z 296 voraus:
Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO (zB einer elektronischen Registrierkasse eines elektronischen Kassensystems oder einer Sicherheitseinrichtung)
für den Einsatz im eigenen Betrieb
Zeitpunkt der Anschaffung nach dem und vor dem
Für aus Anlass der Umrüstung anfallende Aufwendungen ist nach § 124b Z 296 erster Satz EStG 1988 Voraussetzung:
Vorliegen eines Betriebes (ergibt sich aus dem Wort „Betriebsausgaben“)
Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b BAO
Zeitpunkt der Umrüstung nach dem und vor dem