SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht
3. Aufl. 2016
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5. Der Prokurist als gewerberechtlicher Geschäftsführer
5.1. Einführung
555
Trotz einer gewissen Liberalisierung des Zugangs zur Gewerbeausübung ist das Gewerberecht – als Kern aller österreichischen berufsrechtlichen Bestimmungen – von großer praktischer Bedeutung. Der Geltungsumfang der Gewerbeordnung erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht verboten sind, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht. Die Gewerbeordnung gilt nicht für gesetzlich verbotene Tätigkeiten; diese können nicht Gegenstand eines Gewerbes sein. Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig (§ 1 Abs 2 GewO), die selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht betrieben wird. Selbständigkeit bedeutet das Ausüben einer Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (§ 1 Abs 3 GewO).
556
Eine Erwerbsabsicht liegt vor, wenn die Tätigkeit der Erzielung von Einkünften dient und/oder sie zum Gegenstand eines Gewerbes gemacht wird. Kennzeichnend für die auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit ist die planmäßig (unternehmensmäßig) organisierte Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
557
Das Gewerberecht stellt auf allgemeine Voraussetzungen sowie – bei sog reglementierten Gewerben – auf eine bestimmte fachliche Befähigung ab. Nun liegt es ...