SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht
3. Aufl. 2016
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4. Beendigung der Prokura
4.1. Rechtsgrundlagen und Beendigungsformen
494
Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich; davon unbeschadet verbleibt der Anspruch des (nicht mehr) Prokuristen auf seine vereinbarte Vergütung.
Übersicht
Beendigung der Prokura
Die Prokura endet in den nachfolgenden Fällen:
Widerruf der Prokura durch den Geschäftsinhaber
Amtsniederlegung durch den Prokuristen
Tod des Prokuristen
Verlust der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen
Insolvenz des Unternehmers oder des Prokuristen
Übernahme der Position des Vertretenen bzw einer Organfunktion (zB als Geschäftsführer)
Veräußerung des Geschäftsbetriebes
Liquidation des Unternehmens
Auflösung des Unternehmens bzw der Gesellschaft
Zeitablauf im Falle einer befristeten Vollmachtserteilung
4.2. Widerruf durch den Unternehmer
495
Der Geschäftsinhaber kann die erteilte Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis – unbeschadet des vertraglichen VergütungsanspruS. 132ches des Prokuristen – jederzeit ohne Begründung widerrufen (§ 52 Abs 1 UGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Einzelprokuristen, Gesamtprokuristen als auch für in eine gemischte Gesamtvertretung eingeb...