SWK-Spezial Prokura und Handlungsvollmacht
1. Aufl. 2012
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S. 15A. Grundlagen der unternehmerischen Bevollmächtigungen
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Unabhängig von der Rechtsform bedient sich jedes Unternehmen üblicherweise verschiedener Hilfspersonen. Werden diese bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Unternehmers Rechtsgeschäfte abzuschließen, so handeln diese Hilfspersonen als seine unmittelbaren Stellvertreter. Wird allerdings die Vertretung nicht ausreichend offengelegt oder bestehen Zweifel, in welchem Namen das Geschäft abgeschlossen werden soll, liegt ein sog. Eigengeschäft des Stellvertreters vor.
2
Normzweck. Um den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen, werden Unternehmern und bestimmten ihnen gleichgestellten Personen besondere Formen rechtsgeschäftlich zu erteilender Vertretungsmacht zur Verfügung gestellt. Der Umfang der erteilten Vertretungsmacht wird durch das Gesetz bestimmt. Es bedarf bei der Erteilung der Vertretungsmacht nicht einer näheren Bestimmung der Geschäfte, die der Bevollmächtigte kraft der ihm erteilten Vertretungsmacht tätigen darf. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für die Handlungsvollmacht. Für den Fall, dass der Handlungsbevollmächtigte nur zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörenden Art von Ge...