SWK-Spezial Praxisfälle zur Steuerreform
1. Aufl. 2015
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S. 46V. § 9 EStG iV mit § 201 Abs 2 Z 7 UGB idF RÄG 2014
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverluste dürfen nach § 9 Abs 3 EStG „nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.“
§ 9 Abs 3 EStG ist verfassungskonform (im Sinn des Leistungsfähigkeitsprinzips und des objektiven Nettoprinzips) zu interpretieren: Unzulässige Pauschalrückstellungen sind nur solche ohne eine konkrete Risikoanalyse. Eine Bündelung gleichartiger Risiken zwecks einer exakten Schätzung ist zulässig: Statistische und versicherungsmathematische Methoden nutzen das „Gesetz der großen Zahl“, um Risiken exakt einzuschätzen und Unschärfen zu begrenzen. Rückstellungen für Garantie und Gewährleistung, die nach §§ 198, 201 Abs 2 Z 4 und 7 und § 211 UGB gebildet worden sind, sind nach § 5 EStG für die Steuerbilanz bindend.
§ 201 Abs 2 Z 7 UGB verankert ausdrücklich „statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten“ zur „umsichtigen Beurteilung“ schätzbarer Risiken:
„Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen dies...