SWK-Spezial Praxisfälle zur Steuerreform
1. Aufl. 2015
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III. Die Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG iV mit §§ 229 und 235 UGB und Art II und III UmgrStG
1. Die Rechtslage vor der Steuerreform 2015/2016
Beispiel 54: Einlagenrückzahlung nach der Disposition einer Kapitalgesellschaft
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Eine GmbH hat am (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr) 100.000 € Nennkapital und 900.000 € freie Kapitalrücklagen. Die Gewinnrücklagen betragen 2,5 Mio € und der Bilanzgewinn 0,5 Mio €. Der Einlagenstand nach § 4 Abs 12 EStG beträgt 1 Mio €. Das Eigenkapital zeigt also folgendes Bild: | ||
Nennkapital | 100.000 € | |
Kapitalrücklage | 900.000 € | |
Gewinnrücklage | 2.500.000 € | |
Bilanzgewinn | 500.000 € | |
4.000.000 € |
Der Jahresabschluss wird im März 2015 festgestellt.
Die GmbH kann nach § 4 Abs 12 EStG eine Einlagenrückzahlung in Höhe von maximal 1 Mio € für das Wirtschaftsjahr 2015 (1. Jänner bis ) beschließen:
Die Generalversammlung beschließt zB am eine Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG in Höhe von 1 Mio €. Das Evidenzkonto nach § 4 Abs 12 EStG wird um 1 Mio € auf 0 € vermindert. Unternehmensrechtlich wird ein Gewinn in Höhe von 1 Mio € ausgeschüttet und die GewinnRL auf 2 Mio € vermindert: 0,5 Mio € GewinnRL an Ertrag + 0,5 Mio € Bilanzgewinn = 1 Mio € Gewinnausschüttung (Bilanzgewinn an Bank). In der KESt-Anmeldung nach § 96 EStG ...