SWK-Spezial Plattformhaftung
1. Aufl. 2020
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2. Plattformbetreiber als Leistungserbringer
2.1. Art 9a MwStDVO
Art 9a MwStDVO bindet Plattformbetreiber bereits seit in den Umsatzsteuervollzug bezüglich über das Internet erbrachter Telefondienste und elektronisch erbrachter Dienstleistungen ein, indem sie per Rechtsvermutung zu Erbringern der über ihre Plattformen zustande kommenden Leistungen erklärt werden. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind nach der Legaldefinition in Art 7 Abs 1 MwStDVO jene Dienstleistungen, die
über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz,
aufgrund der Art der Dienstleistungen im Wesentlichen automatisiert
sowie mit lediglich minimaler menschlicher Involvierung erbracht werden,
und deren Erbringung ohne Informationstechnologie unmöglich wäre.
S. 11Abgestellt wird damit auf die Art der Leistungserbringung, nicht auf den konkreten Leistungsinhalt.
Die Rechtsvermutung besteht konkret darin, dass der jeweilige Plattformbetreiber als Kommissionär iSd Art 28 MwStRL gilt. Der Kommissionär handelt im Innenverhältnis auf Rechnung des Kommittenten, im Außenverhältnis jedoch im eigenen Namen. Nach § 3a Abs 4 UStG sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entspreche...