SWK-Spezial Das neue Mehrwertsteuerpaket
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 617. Vorsteuererstattung
§ 21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. In der Verordnung kann festgelegt werden:
ein besonderes Verfahren für die Vorsteuererstattung,
ein Mindestbetrag, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt,
innerhalb welcher Frist der Erstattungsantrag zu stellen ist,
dass der Bescheid über die Erstattung der Vorsteuerbeträge elektronisch zugestellt wird,
wie und in welchem Umfang der zu erstattende Betrag zu verzinsen oder zu vergebühren ist.
Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur ...