SWK-Spezial Das neue Mehrwertsteuerpaket
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 565. Zusammenfassende Meldung
Art. 21. (6) Z 3 für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.
Art. 21. (7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.
Art. 21. (9) zweiter Satz: § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, das der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschafts...