SWK-Spezial Das neue Mehrwertsteuerpaket
1. Aufl. 2009
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S. 62. Sonstige Leistungen
2.1. Inkrafttreten 2010
2.1.1. Unternehmerbegriff
§ 3a. (5) Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt
als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
Erläuterungen
§ 3a Abs. 5 UStG 1994 enthält für die Anwendung der Leistungsortregelungen von sonstigen Leistungen eine eigenständige Definition der Begriffe Unternehmer und Nichtunternehmer. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmerbegriff des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 über jenen des § 2 UStG 1994 hinausgeht. Nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 gilt ein Unternehmer auch hinsichtlich jener Leistungen, die er ganz oder teilweise zur Ausführung nicht steuerbarer Umsätze bezieht...