SWK-Spezial Insolvenz und Steuern
81. Aufl. 2006
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Kapitel 5:. Umsatzsteuerliche Fragen in der Insolvenz
Kapitel 5:. DR. SABINE KANDUTH-KRISTEN, LL.M., UNIVERSITÄT KLAGENFURTDR. EMIL CAGANEK, BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
I. Unternehmereigenschaft im Insolvenzverfahren
A. Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners
Wird über einen Unternehmer das Insolvenzverfahren eröffnet, so ändert sich grundsätzlich nichts an seiner Unternehmereigenschaft. Unternehmer ist gem § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Gemeinschuldner bleibt Unternehmer, auch wenn der Masseverwalter ab Eröffnung des Konkursverfahrens als sein Vertreter iSd § 80 BAO seine umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten zu erfüllen hat. Er ist daher weiterhin Zurechnungssubjekt für die von der Masse bzw an die Masse ausgeführten Leistungen und bleibt Steuerschuldner der Umsatzsteuer.S. 89
B. Wegfall der Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners fällt weg, wenn die unternehmerische Tätigkeit endgültig beendet wird und die Abwicklung als abgeschlossen angesehen werden kann. Die Unternehmereigenschaft endet nicht schon mit der Einstellung der L...