SWK Spezial Die gründungsprivilegierte GmbH
1. Aufl. 2014
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S. 524. Ende der Gründungsprivilegierung
4.1. Grundsätzliches
Zentrales Regelungsanliegen der Novelle war es, einen erleichterten Zugang zu einer Rechtsform mit beschränkter Haftung für unternehmerische Tätigkeiten zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde mit dem AbgÄG 2014 die Gründung einer GmbH erleichtert; die anfangs gewährten Privilegien sollen aber nach dem klaren Regelungswillen des Gesetzgebers nicht unbefristet bestehen: So endet die Gründungsprivilegierung – vorbehaltlich einer freiwilligen früheren Aufgabe durch die Gesellschafter (siehe S 54 f) – spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch. Mit dem Wegfall der Gründungsprivilegierung muss auch das durch die Reform unverändert gebliebene Mindeststammkapital von EUR 35.000 nach den gesetzlichen bzw gesellschaftsvertraglichen Vorgaben geleistet werden. Eine Insolvenz während aufrechter Gründungsprivilegierung hat keinerlei Auswirkungen auf dieselbe: Die Gesellschafter müssen ausschließlich die noch offenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen leisten; darüber hinausgehenden Zahlungspflichten bestehen – jedenfalls aus dem Titel der Einlageverpflichtung – nicht.
4.2. Zeitablauf
10-Jahres-Frist: Die Gründungsprivi...