SWK-Spezial Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u. in der Praxis
1. Aufl. 2009
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11. Inkrafttreten der Neuregelungen
11.1. Gesetzliche Vorgaben
Nach § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994 tritt § 11 Abs. 2 UStG 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, mit in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 3 Abs. 2 E-Rechnung-UStV bestimmt, dass die Neuregelung des § 1 Abs. 1 der Verordnung (BGBl. II Nr. 516/2012) mit in Kraft tritt und erstmals auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem ausgeführt werden.
Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994 lässt sich schließen, dass die Neuregelung, unabhängig von Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, jeweils auf Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, anzuwenden sind.
Die UStR 2000 enthalten keine Aussagen zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Zum ähnlichen Problem des Inkrafttretens der Änderungen der Rechnungsausstellung auf Grund des AbgÄG 2002 führte die mit dem Wartungserlass 2012 aufgehobene Rz 1542 UStR 2000 aus: „Die Neuregelungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die zusätzlichen Rechnungsmerkmale müssen daher bei Rechnungen vorliegen, die nach dem ausgestellt w...