SWK-Spezial Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u. in der Praxis
1. Aufl. 2009
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10. Aufbewahrung
10.1. Rechtsgrundlagen
10.1.1. EU-Recht
Art. 244 der MWSt-RL 2006/112/EG verlangt, dass jeder Steuerpflichtige für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat, sorgt.
Das Unionsrecht fordert daher, dass sowohl Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen durch den Unternehmer aufbewahrt werden. Dabei steht es dem Unternehmer nach Art. 245 der MWSt-RL 2006/112/EG frei, den Aufbewahrungsort der Rechnungen selbst zu bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen unverzüglich zur Verfügung stellt.
Dass diese Aufbewahrungsverpflichtung auch die elektronischen Rechnungen betrifft, geht eindeutig aus Art. 245 Abs. 2 Unterabs. 2 der MWSt-RL 2006/112/EG hervor, wonach die Mitgliedstaaten von den in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen verlangen können, alle von ihnen selbst oder vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten RechnungenS. 58 sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im...