SWK-Spezial Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u. in der Praxis
1. Aufl. 2009
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S. 224. Zustimmung zur elektronischen Abrechnung
Zwar sind nach unionsrechtlichen Grundsätzen die elektronische und die Papierrechnung gleich zu behandeln, doch darf eine elektronische Rechnung nur vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Die Zustimmung ist insbesondere deshalb notwendig, weil der Rechnungsaussteller nicht davon ausgehen kann, dass sein Gegenüber technisch in der Lage ist, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Die Zustimmung des Empfängers bedarf keiner besonderen Form. Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt werden soll. Die Zustimmung kann z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung, aber auch nachträglich erklärt werden. Es genügt auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
Stillschweigende Zustimmung kann in dem Umstand zu sehen sein, dass die Rechnung von einem Portal heruntergeladen, bearbeitet oder beglichen wurde. Daraus folgt, dass die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden kann. Konkludente Zustimmung wird vorliegen, wenn z.B. eine Rechnung unauf...