Das neue Bilanzstrafrecht
1. Aufl. 2016
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S. 78Bericht des Justizausschusses 728 BlgNR XXV. GP
über die Regierungsvorlage (689 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORFGesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
(…)
Zu Z 1 (§§ 163a und 163b StGB)
Einer der Schwerpunkte der Expertenanhörung war die Neureglung des „Bilanzstrafrechts“. Der Ausschuss ist zu dem Schluss gekommen, dass die in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Bestimmungen nur in einem Punkt geändert werden sollten: Das die Strafbarkeit einschränkende Element der Eignung, „einen schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen“, soll etwas weniger streng formuliert werden: es soll die Eignung genügen, „einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen“.
Der Ausschuss stellt in diesem Zusammenhang fest, dass mit dem Begriff „Eignung“ die abstrakte Eignung gemeint ist.
Schließlich sollen Anregungen von Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs zu sprac...