Das neue Bilanzstrafrecht
1. Aufl. 2016
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S. 1 Vorwort
Am werden die neuen Straftatbestände des „Bilanzstrafrechts“ in Kraft treten: Die §§ 163a–d des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzen die bisher geltenden Straftatbestände in § 255 AktG, § 122 GmbHG und einigen weiteren Gesetzen des Gesellschaftsrechts.
Die neuen Bestimmungen
gelten einheitlich für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Privatstiftungen und den ORF, aber auch (neu!) für große Vereine, Sparkassen, kapitalistische Personengesellschaften und ausländische Verbände, wenn sie im Inland an der Börse notieren,
enthalten zwei differenzierte Straftatbestände, von denen einer von „Unternehmensangehörigen“ und der andere von Prüfern begangen werden kann,
sind deutlich präziser und enger gefasst als die bisherigen Straftatbestände, indem sie bilanzrechtsakzessorisch ausgestaltet (Wesentlichkeit) und auf schwere strafwürdige Fälle beschränkt (Unvertretbarkeit, Schadenseignung) sind,
sehen (wenn auch nur in eingeschränktem Umfang) eine Straffreiheit bei „tätiger Reue“ vor.
Das vorliegende SWK-Spezial „Das neue Bilanzstrafrecht“ ist keine Kommentierung im herkömmlichen Sinn. Vielmehr bietet es einen umfa...