Arbeitskräfteüberlassung
1. Aufl. 2014
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S. 91. Arbeitsrechtlicher Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung
1.1. Rechtsgrundlagen der Arbeitskräfteüberlassung
1.1.1. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz; Leiharbeitsrichtlinie
1.1.1.1. Allgemeines; Zweck
Für die Arbeitskräfteüberlassung gelten primär die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
Zweck des AÜG ist einerseits der Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insb in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und andererseits die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
Das AÜG dient daher neben dem Schutz der überlassenen Arbeitskräfte auch dem Schutz der Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes (Stammarbeitnehmer). Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften darf für die Stammarbeitnehmer zu keiner Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen führen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirken. Nach den Gesetzesmaterialien haben Überlasser bei Verletzung dieses Grundsatzes mit der Einleitung eines Konzessionsentziehungsverfahrens zu rechnen und Überlasser bzw Beschäftiger können mit Verwaltungsstrafen belegt werden, wenn sie versuchen, betriebliche Lohn- und Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer zu deren Nachteil zu verände...