SWK-Spezial Advance Ruling
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
12. Inkrafttreten von Advance Ruling
§ 118 BAO ist gemäß § 323 Abs 25 BAO mit in Kraft getreten.
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Inkrafttreten des § 118 BAO die bestehenden Ansprüche auf Rechtsauskünfte (zB Lohnsteuerauskunft gemäß § 90 EStG 1988) unberührt lässt.
Generell ist dazu zu sagen, dass die bisherige kostenlose Beauskunftung parallel zu Advance Ruling weiter bestehen bleibt – und zwar auch in den Bereichen, die rulingfähig sind – also Umgründung, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise.
Der Abgabepflichtige hat daher die Wahl zwischen einer kostenlosen, nur nach dem Prinzip von Treu und Glauben geschützten Auskunft des Finanzamtes oder einem kostenpflichtigen Antrag auf eine verbindliche Rechtsauskunft in Form eines Rulingbescheides.
Das Inkrafttreten der Änderungen des § 118 BAO durch das Jahressteuergesetz 2018 ist in § 323 Abs 56, 58 und 59 BAO geregelt.
§ 118 Abs 2 Z 4 BAO (Erweiterung des Anwendungsbereichs auf das Umsatzsteuerrecht) tritt nach Abs 58 (des § 323 BAO) mit in Kraft. Die anderen Teile der Neufassung des § 118 Abs 2 BAO (nämlich Z 1 bis 3 und Z 5) treten mit in Kraft (nach § 323 Abs 56 BAO).
S. 79 Mit tritt der neue Abs 5a (Zweimonatsfrist) des § 118 BAO in Kraft (nach § 323 Abs 58 BAO).
§ 118a BAO (Forschungsbestätigung) ist mit in Kraft ...