SWK-Spezial Advance Ruling
2. Aufl. 2019
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6. Zuständigkeit
Bereits aus § 118 Abs 1 BAO ergibt sich, dass nur Finanzämtern die Erlassung von Auskunftsbescheiden obliegt.
Daher können nur Abgaben, die von Finanzämtern erhoben werden bzw Feststellungsbescheide, für deren Erlassung Finanzämter zuständig sind, Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.
Für Landes- und Gemeindeabgaben sowie für von Zollämtern erhobene Abgaben ist § 118 BAO nicht anwendbar.
Welchem Finanzamt die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt, ergibt sich aus § 118 Abs 5 BAO. Hiefür ist priS. 51 mär das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der betreffenden Abgabe oder die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides obliegt.
Solche Zuständigkeiten ergeben sich vor allem aus dem AVOG 2010. Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Gesellschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer ist (ab ) bundesweit nur mehr ein Finanzamt (nämlich jenes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit zur Erhebung der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 13 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 (Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis) oder (vorrangig) aus § 15 AVOG 2010, nämlich (abgesehen vom Finanzamt Wien 1/23) für die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Kla...