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XIII. Rechtsvergleich mit Deutschland
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten S. 66Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs 2 erster Satz AO).
Nach § 89 Abs 2 zweiter Satz AO ist grundsätzlich jenes Finanzamt für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständig, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhaltes zuständig sein würde.
§ 89 Abs 3 und 4 AO enthält Regelungen über Gebühren.
Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Antrages sowie über die Bindung enthält die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV), BStBl I 2007, 820.
Nach § 1 Abs 1 StAuskV ist der Antrag auf verbindliche Auskunft schriftlich zu stellen.
§ 1 Abs 1 Z 1 StAuskV ordnet ausdrücklich an, dass der Antrag die genaue Bezeichnung des Antragstellers zu enthalten hat.
Der Antrag hat weiters zu enthalten (nach § 1 Abs 1 Z 2 bis 5 StAuskV):
eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragste...