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XII. Inkrafttreten von Advance Ruling
§ 118 BAO trat gemäß § 323 Abs 25 BAO mit in Kraft.
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Inkrafttreten des § 118 BAO die bestehenden Ansprüche auf Rechtsauskünfte (zB Lohnsteuerauskunft gemäß § 90 EStG 1988) unberührt lässt.
Generell ist dazu zu sagen, dass die bisherige kostenlose Beauskunftung parallel zu Advance Ruling weiter bestehen bleibt - und zwar auch in den Bereichen, die rulingfähig sind - also Umgründung, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise.
Der Abgabepflichtige hat daher die Wahl zwischen einer kostenlosen, nur nach dem Prinzip von Treu und Glauben geschützten Auskunft des Finanzamtes oder einem kostenpflichtigen Antrag auf eine verbindliche Rechtsauskunft in Form eines Rulingbescheides.