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Ritz/Koran

Advance Ruling

1. Aufl. 2011

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Dokumentvorschau
Advance Ruling (1. Auflage)

XI. Kosten

1. Allgemeines

Gemäß § 118 Abs 10 BAO haben Antragsteller für die Bearbeitung des Antrages auf Erlassung eines Auskunftsbescheides einen Geldbetrag zu entrichten.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist für einen Antrag, in dem eine oder mehrere Rechtsfragen zu einem Sachverhalt gestellt werden, zu entrichten.

Gemäß § 118 Abs 4 BAO sind ex lege mehrere Rechtsfragen im Antrag zulässig. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehen.

Handelt es sich jedoch um Rechtsfragen zu zwei Sachverhalten, die im Antrag beschrieben werden, so handelt es sich auch um zwei Anträge und es fällt daher der Verwaltungskostenbeitrag auch zweimal an.

Wird der Antrag von mehreren Antragstellern gestellt, fällt der Verwaltungskostenbeitrag jedoch nur einmal an.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass bei einer Antragstellung durch mehrere Antragsteller für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags die Summe aller ihrer Umsatzerlöse maßgeblich ist.

Zu beachten ist außerdem, dass mehrere Antragsteller Gesamtschuldner im Sinn des § 6 BAO sind. Es liegt daher im Ermessen des Finanzamts, ob der gesamte Beitrag einem oder mehreren Gesamtschuldnern - allenfalls einheitlich gemäß § 199 BAO - vorgeschrieben wird ode...

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