Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 49IX. Wirkung des Auskunftsbescheides
1. Rechtsanspruch auf auskunftskonforme Besteuerung
Der Rechtsanspruch auf die im Auskunftsbescheid zugesagte abgabenrechtliche Beurteilung setzt insbesondere voraus,
dass der verwirklichte Sachverhalt vom dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht,
dass die für die abgabenrechtliche Beurteilung maßgebenden Abgabenvorschriften nicht aufgehoben oder geändert wurden.
Dieser Rechtsanspruch besteht für die Abgaben (bzw Feststellungen) und Zeiträume, die im Spruch des Auskunftsbescheides (nach § 118 Abs 6 lit d BAO) genannt sind.
Den Rechtsanspruch haben vor allem diejenigen, an die der Auskunftsbescheid gerichtet ist, somit die Antragsteller (Abgabepflichtige oder Personenvereinigungen im Sinn des § 118 Abs 3 lit b BAO) sowie deren Gesamtrechtsnachfolger.
Gesamtrechtsnachfolge im Sinn des § 118 Abs 7 lit a BAO liegt nicht nur bei zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge vor. Auch lediglich abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolgen (zB nach § 19 Abs 2 BAO) haben den Rechtanspruch auf zusagekonforme abgabenrechtliche Behandlung.
Gesamtrechtsnachfolge (im Sinn des § 19 Abs 1 BAO) liegt beispielsweise vor bei
Verschmelzung von Aktiengesellschaften nach § 219 AktG,
Verschmelzungen nach § 96 GmbHG,
Spaltungen nach § 1 SpaltG,
Erbfolge (§ 547 ABGB).
Nach § 19 Abs...