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VIII. Inhalt des Auskunftsbescheides
Inhaltserfordernisse für Auskunftsbescheide ergeben sich aus den §§ 93 Abs 2 und 3, 96 und 118 Abs 6 BAO.
Auskunftsbescheide sind schriftliche Erledigungen im Sinn des § 96 BAO. Daher haben sie folgende Bestandteile zu enthalten:
Bezeichnung der Behörde,
Datum,
Unterschrift (Beglaubigung), außer die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt.
Auskunftsbescheide sind schriftliche Bescheide im Sinn des § 93 BAO. Daraus ergeben sich folgende Inhaltserfordernisse:
Bezeichnung als Bescheid (§ 93 Abs 2 BAO),
Nennung der Person ( Personenvereinigung, Personengemeinschaft), an die er ergeht (§ 93 Abs 2 BAO),
Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO),
Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs 3 lit b BAO).
Eine Begründung des Auskunftsbescheides ist jedenfalls hinsichtlich der Berichtspflicht erforderlich (diesbezüglich ergeht der Bescheid von Amts wegen).
Weicht die rechtliche Beurteilung (§ 118 Abs 6 lit b BAO) und/oder die Angabe der Abgaben bzw Feststellungen, für die der Bescheid wirken soll (im Sinn des § 118 Abs 6 lit d BAO), vom Antrag ab, so ist dies zu begründen.
Über die genannten allgemeinen Inhaltserfordernisse hinaus fordert § 118 Abs 6 BAO für Auskunftsbescheide spezielle Inhalte.
Die Angabe des der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhaltes (§ 118 Abs 6 lit a BAO) ist deshalb wichtig, weil die zugesagte Beurteil...