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VII. Vorgangsweise bei der Entstehung des Bescheides
1. Prüfung des Antrags
a. Bisherige Beauskunftung oder Advance Ruling?
Zunächst ist zu klären, ob ein Anbringen auf Erteilung einer Auskunft im herkömmlichen Sinn oder auf Erlassung eines Auskunftsbescheides im Sinn eines Advance Rulings gemäß § 118 BAO gerichtet ist. Ist die Absicht des Einschreiters nicht eindeutig aus dem Anbringen entnehmbar, wird diese sinnvollerweise durch Rückfrage bei ihm seitens des Finanzamtes zu klären sein.
Handelt es sich um einen Antrag auf einen Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO, ist über diesen immer mittels Bescheides abzusprechen.
Grundsätzlich ist zum Verhältnis der bisherigen Beauskunftung und Advance Ruling zu sagen, dass das zweitere das erste nicht ersetzt, sondern ein zusätzliches Instrument zur Verbesserung der Rechts- und Planungssicherheit ist.
Beide Arten der Beauskunftung bleiben parallel zueinander bestehen und es liegt einzig in der Obliegenheit des Steuerpflichtigen zu entscheiden, welche Art der Auskunft er von Seiten der Finanzverwaltung bekommen möchte.
b. Zeitrahmen
Sollte das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht im Sinn der Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag der Partei beispiel...