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V. Antrag
1. Form des Antrags und Befugnis zur Antragstellung
Um vom Finanzamt einen Rulingbescheid zu einem bestimmten noch nicht verwirklichten Sachverhalt zu bekommen, ist ein Antrag, der an das Finanzamt gestellt wird, erforderlich, da es sich bei gemäß § 118 BAO erlassenen Auskunftsbescheiden um antragsgebundene Verwaltungsakte handelt.
S. 37In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 85 Abs 1 BAO der Grundsatz der Schriftlichkeit gilt - für Advance Ruling ist dazu § 118 Abs 3 BAO lex specialis.
Da es sich bei dem Antrag auf Advance Ruling um ein solches Anbringen handelt, ist er schriftlich an das Finanzamt zu richten. Eine Übermittlung im Faxwege oder mittels FinanzOnline trägt der Voraussetzung nach Schriftlichkeit aber Rechnung.
Nicht jedermann ist zur Stellung eines Antrags auf verbindliche Rechtsauskunft gemäß § 118 Abs 3 BAO berechtigt. § 118 Abs 3 BAO normiert eine Antragsbefugnis nur für bestimmte Antragsteller.
Erstens ist der Abgabepflichtige gemäß § 118 Abs 3 BAO zur Stellung eines Antrags befugt. Abgabepflichtiger ist gemäß § 77 BAO derjenige, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbi...