ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
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6. Kollision von Urlaub und anderen Dienstverhinderungsgründen
6.1. Problemstellung
Gem. § 4 Abs. 2 UrlG darf der Urlaubsantritt für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer
aus einem der in § 2 EFZG genannten Gründe (Krankheit, Unglücksfall, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt, Arbeitsunfall, Berufskrankheit) an der Arbeitsleistung verhindert ist,
er Anspruch auf Pflegefreistellung oder
sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat,
nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
Demgegenüber bestimmt § 5 Abs. 1 UrlG, dass bei einem Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, die auf die Urlaubstage entfallenden Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat (§ 5 Abs. 2 und 3 UrlG statuiert nähere Voraussetzungen für das Eintreten dieser Rechtsfolgen, insb. Melde- und Nachweispflichten für den Arbeitnehmer).
Krankheit und Unfall sind daher sowohl von § 4 Abs. 2 UrlG als auch von § 5 Abs. 1 UrlG erfasst. De...