ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Rechtsmissbrauch
5.1. Problemstellung
5.1.1. Konkludenter Urlaubsverbrauch
Der Verbrauch von Urlaub setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Weigert sich der Arbeitgeber, dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zuzustimmen, so sieht § 4 Abs. 4 UrlG ein gesondertes Prozedere zur Durchsetzung dieses Wunsches vor. Vergleichbare Regelungen fehlen allerdings, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, Urlaub zu einem vom Arbeitgeber gewünschten Zeitpunkt anzutreten. Ein derartiger Wunsch kann (abgesehen vom Fall des Betriebsurlaubs) insb. während der Kündigungsfrist bestehen. Der Arbeitgeber hat in einem derartigen Fall die Möglichkeit, den Arbeitnehmer vom Dienst freizustellen. In einer solchen Dienstfreistellung ist ein (konkludentes) Angebot an den Arbeitnehmer zu sehen, Urlaub zu verbrauchen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot von Urlaub (konkludent) an (durch tatsächlichen Urlaubsantritt), so ist damit eine (konkludente) Urlaubsvereinbarung zustande gekommen. Welchen Handlungen die Bedeutung einer derartigen konkludenten Zustimmung des Arbeitnehmers zum Urlaubsverbrauch zukommt, ist nicht völlig klar, da Urlaubszeit völlig unterschiedlich verwendet werden kann (zur Ausübung e...