ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
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4. Verjährung
4.1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 4 Abs. 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit stehen insgesamt drei Jahre für den Verbrauch des Urlaubsanspruches zur Verfügung. Die Verjährungsfrist kann weder durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag verkürzt werden. Für die Verjährung der Urlaubsersatzleistung (siehe Pkt. 7.) gilt die allgemeine (dreijährige) Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 5 ABGB.
Das Urlaubsjahr endet am . Der Urlaubsanspruch für das vom bis zum laufende Urlaubsjahr verjährt daher am .
Da der Eintritt der Verjährung den Verbrauch des Urlaubs nicht unmöglich macht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Urlaub konsumiert wird, obwohl dieser bereits verjährt wird. Dies wird allerdings nicht automatisch dadurch bewirkt, dass ein Arbeitnehmer, der einen bereits verjährten Urlaubsanspruch aufweist, Urlaub antritt, sondern müsste gesondert vereinbart werden. Ohne anderslautende Vereinbarung wird nämlich der älteste noch offene, aber noch nicht verjährte Urlaubsanspruch verbraucht. Nicht verbrauchter Urlaub aus Vorjahren wird daher automatisch auf das nächste Urla...