ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
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3. Umstellung des Urlaubsjahres
3.1. Einleitung
Aus § 2 Abs. 2 UrlG folgt, dass sich das Urlaubsjahr sich nach dem Arbeitsjahr bestimmt. Für die Festlegung des Arbeitsjahres ist maßgeblich, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Hat der Arbeitnehmer bspw. seinen Dienst an einem 1. 3. angetreten, so läuft das Arbeitsjahr (und damit gleichzeitig das Urlaubsjahr) jeweils vom 1. 3. bis zum 28. 2. bzw. (im Falle eines Schaltjahres) 29. 2. des folgenden Kalenderjahres. Das Urlaubsjahr eines Arbeitskollegen, dessen Arbeitsverhältnis an einem 15. 4. begonnen hat, dauert dagegen vom 15. 4. bis zum 14. 4. des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 2 Abs. 4 UrlG lässt allerdings zu, das Urlaubsjahr durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr (oder einen anderen Jahreszeitraum, z. B. vom 1. 6. bis zum 31. 5. des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres) umzustellen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt (daher) voraus, dass das Urlaubsjahr vor der Umstellung durch das Arbeitsjahr bestimmt wurde; war dagegen immer das Kalenderjahr maßgeblich (z. B. wenn für eine unter das VBG fallende öffentliche Einrichtung nach ihrer Ausgliederung das UrlG gilt, das Kalenderjahr aber als Urlaubsjahr ...