ASoK-Spezial Zweifelsfragen zum Urlaubsrecht
1. Aufl. 2009
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2. Urlaubsentgelt
2.1. Ausfallsprinzip
§ 6 Abs. 2 bis 4 UrlG bestimmen Folgendes:
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Dauer des Urlaubs nicht geschmälert werden.
In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln).
Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (z. B. Provisionen) ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen (der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln).
Während des Urlaubsverbrauches hat der Arbeitnehmer Anspruch daher auf jenes Entgelt, das er erhalten würde, würde er Dienst versehen, anstatt Urlaub zu konsumieren. Das Urlaubsentgelt bemisst sich daher nach dem Entgeltausfallsprinzip. Der Unterschied zum Entgeltfortzahlungsprinzip besteht darin, dass nicht nur auf die Höhe des vor dem Urlaub gebührenden Entgelts abzustellen ist, sondern auch während der Zeit des Urlaubs ei...