ASoK-Spezial Teilzeiten im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2015
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S. 1374. Förderbare Pflegeteilzeiten
4.1. Überblick
Die Möglichkeit förderbarer Pflegeteilzeiten wurde mit durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 eingeführt, konkret mit Novellen zum AVRAG (§ 14d AVRAG – Pflegeteilzeit, § 14c AVRAG – Pflegekarenz) und einer Reihe von Begleitbestimmungen im BMSVG, BPG, BPGG und AlVG. Für Arbeitnehmer, welche eine Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen möchten, besteht die Möglichkeit, als Ersatz für das aufgrund der Herabsetzung der Arbeitszeit entsprechend verminderte Entgelt anteiliges Pflegekarenzgeld zu beziehen. Es besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Pflegeteilzeit oder eine Pflegekarenz. Beide bedürfen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auf das sozialrechtliche anteilige Pflegekarenzgeld besteht indessen bei Erfüllung der Voraussetzungen, zu denen eine entsprechende Pflegeteilzeitvereinbarung gehört, ein Rechtsanspruch. Zuständig für diesen Leistungsanspruch ist das Sozialministeriumservice (SMS, früher Bundessozialamt). Auch der mit dem Pflegekarenzgeld verbundene Versicherungsschutz ist vereinbarungsunabhängig. Aus diesen Gründen erfolgt die Darstellung getrennt nach der arbeitsrechtlichen und der sozialrechtlichen Seite.
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