ASoK-Spezial Teilzeiten im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2015
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S. 652. Elternteilzeiten
2.1. Grundlegendes
2.1.1. Zu den Besonderheiten
Mütter- und Väterteilzeiten, meist geschlechtsneutral als Elternteilzeiten bezeichnet, sind besondere Teilzeiten. Für sie gilt daher zunächst alles, was in Kapitel 1 zu den normalen Teilzeiten dargestellt wurde.
Ihr besonderer Zweck, Kleinkindbetreuungen und Berufstätigkeiten möglichst „unter einen Hut“ bringen zu können, ohne bestehende Arbeitsverhältnisse aufgeben zu müssen, hat den Gesetzgeber jedoch – bei Arbeitnehmerinnen im MSchG, bei männlichen Arbeitnehmern im VKG – veranlasst, jedem Elternteil bedingt durchsetzbare Ansprüche auf zeitlich begrenzte Änderungen ihres Vollzeit- in ein Teilzeitverhältnis oder ihres normalen vertraglichen Teilzeitverhältnisses in eine niedrigere Teilzeitbis – je nach Anspruchsvariante – längstens zum 4. oder 7. Lebensjahr des Kindes einzuräumen, diese bedingt gesetzlichen Teilzeitverhältnisse über den geschlechtlichen Diskriminierungsschutz des GlBG hinaus bis zum 4. Lebensjahr plus vier Wochen danach unter besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz zu stellen sowie auch arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitige einmalige Änderungsansprüche je Kind vorzusehen. Zusätzlich schützen die gesetzlichen...