ASoK-Spezial Teilzeiten im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2015
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S. 111. „Normale“ Teilzeiten
1.1. Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich ist das gesamte individual- und kollektivrechtliche Arbeitsrecht auch auf Teilzeitbeschäftigungen uneingeschränkt anwendbar. Dazu gehören auch das Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG). Die einzige allgemeine Sonderregelung für Teilzeitarbeit im AZG stellt § 19d AZG dar.
Daneben gibt es Spezialregelungen für Sonderformen von Teilzeitarbeit, nämlich Elternteilzeiten, Altersteilzeiten, Bildungsteilzeiten, Pflegeteilzeiten und Hospizteilzeiten, die samt ihren jeweiligen besonderen Rechtsgrundlagen an späterer Stelle dargestellt werden.
Teilzeitarbeit
(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. ...