ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2020
1. Aufl. 2020
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13. Arbeitslosenversicherung
13.1. Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Seit gibt es für Selbständige ein neues Modell der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Selbständig Erwerbstätige können sich seither entscheiden, ob sie arbeitslosenversichert sein wollen oder nicht. Zum berechtigten Teilnehmerkreis gehören jene Selbständigen, die nach dem GSVG oder dem FSVG pensionsversichert sind, sowie Rechtsanwälte.
Selbständige, die schon vor dem selbständig tätig waren, konnten den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis zum erklären. Selbständige, die ihre selbständige Tätigkeit erst mit oder später begonnen haben, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über den Beginn der GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung erklären. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nicht rechtzeitig erklärt, besteht erst nach acht Jahren wieder die Möglichkeit, der Arbeitslosenversicherung beizutreten.
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet mit der GSVG-/FSVG-Pensionsversicherung bzw. mit der Einstellung der selbständigen Tätigkeit. Davon abgesehen ist S. 91man mit der Entscheidung für den Ei...