ASoK-Spezial Sozialversicherung kompakt 2020
1. Aufl. 2020
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12. Auflösungsabgabe
Mit trat die sogenannte Auflösungsabgabe in Kraft. Wurde ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, mit einem Dienstnehmer mit Beendigungsdatum nach dem (arbeitsrechtliches Ende) beendet, so musste der Dienstgeber die Auflösungsabgabe entrichten. Die Auflösungsabgabe ist per ausgelaufen, für Lohnabgabenprüfungen aber noch einige Jahre von Bedeutung.
Die im Gesetz festgelegte Höhe der Auflösungsabgabe hat 110,00 Euro betragen und war jährlich aufzuwerten. Da eine erste Aufwertung schon per erfolgt ist, galt im Jahr 2013 bereits ein Wert von 113,00 Euro. Wert 2014: 115,00 Euro. 2015: 118,00 Euro. 2016: 121,00 Euro. 2017: 124,00 Euro. 2018: 128,00 Euro. Wert 2019: 131,00 Euro.
Vielfach wurde von einer Wiedereinführung des ehemaligen Malus gesprochen, doch die Höhe der Auflösungsabgabe war vollkommen unabhängig von der Höhe des Entgeltes, von der Dauer der Beschäftigung oder dem Alter des Dienstnehmers. Sinn der Einführung dieser Abgabe war es, eine neue Finanzierungsquelle für die Agenden der Arbeitsmarktpolitik zu erschließen. Die Einnahmen waren zur Hälfte der Arbeitsmarktrüc...